Gegenanträge gemäß § 126 AktG

Der Aktionär Herr Richard Mayer hat mit Datum vom 22. November 2004 zu Tagesordnungspunkt 2 der ordentlichen Hauptversammlung am 23. Dezember 2004 den Gegenantrag gestellt, den Vorstand nicht zu entlasten.

Von der Veröffentlichung weiterer Teile sowie der Begründung des Gegenantrages sieht die Gesellschaft aufgrund § 126 Abs. 2 Nr. 3 AktG ab.


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